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  1. 8 RE-Miet 4148/84 - Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen bei Eheleuten
    Leitsatz: Ein Zustimmungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das der Vermieter einer an Eheleute vermieteten Wohnung nur an einen Mieter richtet, ist beiden Ehegatten gegenüber wirksam, wenn die Vertragspartner formularmäßig unter anderem vereinbart haben: Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
    KG
    25.10.1984
  2. VG 1 A 212.91 - Parteienrecht DDR; verbundene juristische Person; treuhänderische Verwaltung; Volkseigentum; Rechtsträgerschaft; Auskunfts- und Rechenschaftspflicht; Räumungsanordnung; sofortige Vollziehung; SED/FDJ/Jugendheim GmbH
    Leitsatz: 1. Die Treuhandanstalt handelt im Rahmen der ihr gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages übertragenen Befugnisse zur treuhänderischen Verwaltung im Verhältnis zu den von dieser Vorschrift erfaßten Parteien und Organisationen hoheitlich; für Streitigkeiten in diesem Bereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. insoweit schon den Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 44.91 -, LKV 1991, 316). Die Treuhand gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR unterscheidet sich von anderen kraft öffentlichen Rechts begründeten Treuhandverhältnissen dadurch, daß der Treuhänder eine Behörde ist und nicht eine - in der Regel durch behördliche Anordnung bestellte - Privatperson, bei der die formellen und materiellen Voraussetzungen für hoheitliches Handeln fehlen. 2. Die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag sind in erster Linie darauf gerichtet, die bei den Parteien und Organisationen in der ehemaligen DDR infolge der vierzigjährigen Herrschaft der SED über Staat und Gesellschaft entstandene und den Re-gelungen des Grundgesetzes zur Stellung und Funktion der Parteien in Art. 21 völlig zuwiderlaufenden Konzentration von Vermögenswerten (Eigentum und eigentumsähnliche Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse - Rechtsträgerschaft -) zu beenden. Parteien und ihnen verbundene Organisationen waren als Eigentümer Subjekte des Eigentums in der Form des sozialistischen Eigentums gesellschaftlicher Organisationen der Bürger bzw. erhielten Be- sitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse am Volkseigentum. Diese durch die Verfassung und das Zivilgesetzbuch der DDR eingeräumte Rechtsstellung hat mit dem gemäß Art. 14 GG gegen den Staat ge richteten Abwehr- und Schutzanspruch und auch mit der um dieser Aufgaben willen anerkannten Gewährleistung des (Privat-) Eigentums als Rechtsinstitut nichts gemein. Soweit ehemals sozialistisches Eigentum i. S. d. Verfassung der DDR und ehemalige Rechtsträgerschaften am Volkseigentum durch die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erfaßt und gesichert werden, wird der durch Art. 14 GG und Art. 21 GG ge-währleistete Schutzbereich daher grundsätzlich nicht berührt. 3. Bei der Auslegung des Begriffs "verbundene juristische Person" i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR ist nicht lediglich auf formale Kri-terien wie zum Beispiel auf die rechtliche Verselbständigung einer Organisation als juristische Person des Privatrechts gegenüber der Partei abzustellen. Vielmehr ist insbesondere auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen (so bereits Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991, a. a. O.). Dies folgt im wesentlichen aus dem Sinn und Zweck der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maß gaben des Einigungsvertrages, wonach die aufgrund der vierzigjährigen Herrschaft der SED entstandenden Vermögensverschiebungen beseitigt werden sollen. Bei dieser Zielsetzung werden insbesondere auch gegenüber den Parteien rechtlich verselbständigte juristische Personen erfaßt, deren wesentliches Vermögen aus den infolge der Herrschaft der SED und der nicht vorhanden gewesenen Trennung von Parteien und Staat vorgenommenen Vermögenszuordnungen stammt und die ihre Wirtschafts- und Finanzkraft im wesentlichen ausschließlich aus derartigen Vermögenswerten beziehen. 4. Bei der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR handelt es sich nicht um eine "überwachende Treuhand", aufgrund derer die Geschäftstätigkeit der Partei oder verbundenen Organisation lediglich im nachhinein zu kontrollieren ist, vielmehr kann nach dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift unter treuhänderischer Verwaltung nur die Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Treuhandanstalt unter Ausschluß der Verfügungsbefugnis der Partei oder ihr verbundenen Organisation verstanden werden. 5. Die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erstreckt sich auch auf ehemaliges Volkseigentum, das Parteien und Organisationen i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR in Rechtsträgerschaft übertragen worden war. Bei früheren Rechtsträgerschaften am Volkseigentum steht bereits jetzt fest, daß die im Hinblick darauf bestandenen Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse nicht gemäß Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) der Anlage II zum Einigungsvertrag an die betroffene Partei oder Organisation zurückzugeben sind; die Rechtsträgerschaften sind mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 als typisches Rechtsinstitut der DDR ebenso wie das sozialistische Eigentum, von dem sie abgeleitet sind, erloschen. Offen bleibt, ob die Treuhandanstalt im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR auch zu einer Verwertung von ehemaligem Volkseigentum in Rechtsträgerschaft von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen berechtigt ist oder ob sie diese Vermögenswerte lediglich bis zu einer gesetzlichen Zuordnung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag zu verwalten hat.
    VG Berlin
    11.09.1991
  3. 4 RE-Miet 1/93 - Verlängerungsfiktion; Formular-Wohnungsmietvertrag; Formularklausel; Verlängerung des Mietverhältnisses
    Leitsatz: Die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB wird in einem Formular-Wohnungsmietvertrag, da es an einer wirksamen Einbeziehung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG fehlt, nicht wirksam durch folgende Klausel abbedungen: Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.
    OLG Schleswig
    27.03.1995
  4. 1 W 7908/96 - Beitrittsgebiet; Hypothek; Grundbuchberichtigung; Gläubigerbezeichnung
    Leitsatz: Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek betreffend ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück, als deren Gläubiger Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse eingetragen ist, erfolgt nicht im Berichtigungsverfahren nach § 19 oder § 22 GBO, sondern auf Eintragungsersuchen nach § 3 VZOG. Die Landesbank Berlin - Girozentrale kann daher einen Antrag bei einer Hypothek, anstelle "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin" sie selbst als Gläubigerin einzutragen, nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei Rechtsnachfolgerin der früher im Ostteil Berlins ansässigen Sparkasse der Stadt Berlin und als Bewilligungsstelle nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV verfügungsbefugt.
    KG
    24.06.1997
  5. V ZR 313/95 - Übertragung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke in Volkseigentum; Ersitzung; Vorrang des Vermögensgesetzes, Zuordnung
    Leitsatz: a) Für die Übertragung von Grundstücken der Konsumgenossenschaften in Volkseigentum waren die allgemeinen Bestimmungen der DDR über den rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel maßgeblich (im Anschluß an das Senatsurt. v. 1. Juni 1994, V ZR 278/92, BGHZ 126, 150) b) Eine Ersitzung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke zugunsten des Volkseigentums hat nicht stattgefunden (Bestätigung des Senatsurteils v. 29. März 1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245). c) Das Vermögensgesetz verdrängt zivilrechtliche Ansprüche der Konsumgenossenschaften wegen der bei der Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum aufgetretenen Mängel nicht (im Anschluß an BVerwG, ZIP 1996, 1187). d) Das Eigentum der Konsumgenossenschaften in der ehemaligen DDR ist nicht Gegenstand der Zuordnung nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags. e) Die Konsumgenossenschaften können sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß die Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum nicht der für die Auflassung von Grundstücken vorgeschriebenen Form genügte.
    BGH
    11.07.1997
  6. IX ZR 242/97 - Keine isolierte Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen Notar
    Leitsatz: a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.
    BGH
    19.03.1998
  7. V ZR 34/97 - Kriegsfolgenrecht; Wehrmachtsgrundstück; Reichsbahngrundstück; Erlöschen des Herausgabeanspruchs
    Leitsatz: Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines von der früheren Wehrmacht oder der Deutschen Reichsbahn in Besitz genommenen, in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks ist erloschen (§§ 1, 2 AKG); eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG ("Aussonderungsrecht im Staatskonkurs") ist ausgeschlossen.
    BGH
    03.07.1998
  8. BVerwG 3 C 17.01 - Bahngrundstück; Reichseisenbahnvermögen; Postvermögen; Rückübertragungsanspruch
    Leitsatz: ...Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht...
    BVerwG
    23.08.2001
  9. 2 BvR 1481/04 - Verfassungsbeschwerde; Menschenrechte; Rechtsstaatsprinzip
    Leitsatz: 1. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. 2. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.
    BVerfG
    14.10.2004
  10. BVerwG 3 C 30.04 - Entschädigungsbemessung; Einheitswert; Bemessungsgrundlage; Hilfswert; Bewertungszeitpunkt
    Leitsatz: Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist auch dann gemäß § 3 Abs. 1 EntschG aus dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert zu ermitteln, wenn vor dem Bewertungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen des Grundstücks bei der Einheitswertfestsetzung unberücksichtigt geblieben sind, es sei denn, die Festsetzung erweist sich deshalb als nichtig. Für die Berechnung eines Hilfswertes in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 EntschG ist in diesem Fall kein Raum.
    BVerwG
    09.06.2005