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  1. V ZB 152/18 - Angemessenheit der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.
    BGH
    27.05.2021
  2. VIII ZR 19/14 - Zahlungsverzug nach Enthaftungserklärung, zeitliche und betragsmäßige Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts
    Leitsatz: a) Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO). Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen.b) Der Verzug (§§ 286 ff. BGB) des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.c) Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung (§ 536 BGB) zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, unterliegt nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung. d) Bei der gemäß § 320 Abs. 2 BGB an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Beurteilung, in welcher Höhe und in welchem zeitlichen Umfang dem Mieter einer mangelbehafteten Wohnung neben der Minderung (§ 536 BGB) das Recht zusteht, die (geminderte) Miete zurückzuhalten, verbietet sich jede schematische Betrachtung. Die Frage ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
    BGH
    17.06.2015
  3. 8 U 32/19 - Ausfall von Zahlungen einer Gesellschaft, Alleingesellschafter, Haftung
    Leitsatz: Der Ausfall von Zahlungen einer Gesellschaft an ihren Alleingesellschafter begründet keinen Schaden des Alleingesellschafters.
    KG
    10.12.2020
  4. V ZB 2/20 - Einfache Anwaltsgebühr bei Vertretung in der Zwangsversteigerung mit meh-reren Beteiligten
    Leitsatz: Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG.
    BGH
    22.09.2022
  5. V ZR 299/14 - Grundbuchberichtigungsanspruch nach dinglicher Rechtslage
    Leitsatz: Mit dem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird die dingliche Rechtslage weder im Sinne des erfolgreichen Klägers noch im Sinne des erfolgreichen Beklagten festgestellt.
    BGH
    09.02.2018
  6. V ZR 141/23 - Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richten
    Leitsatz: Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums „der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurde.
    BGH
    22.03.2024
  7. IX ZR 214/07 - Beratungspflicht für Rechtsanwalt über Steuervorteil; Haftung des Rechtsanwaltes für Fehlberatung
    Leitsatz: Zur Beratungspflicht des Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils.
    BGH
    19.03.2009
  8. XI ZR 456/07 - Widerrufsbelehrung; Haustürgeschäft; Darlehensvertrag; Widerrufsfrist; Kredit; Vermutungsursächlichkeit; Immobilienfonds; Fondsbeteiligung; Gründungsgesellschafter; Täuschung
    Leitsatz: a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn. b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss entfällt. c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und Vermittler der Fondsbeteiligung.
    BGH
    24.03.2009
  9. KVR 66/08 - Überhöhte Wasserpreise; Preismissbrauchskontrolle für Wasserversorgungsbetrieb; Preisüberprüfung von Versorgungsunternehmen durch Kartellbehörde; Kartellrecht; Preismissbrauch; Vergleichsunternehmen; Gleichartigkeit; ungünstigere Preise; Preiskontrolle; Kostenfaktoren; rückwirkender Preismissbrauch
    Leitsatz: a) Ein Versorgungsunternehmen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung unterliegt gemäß § 103 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. 5 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der 5. GWB-Novelle 1990 der Preismissbrauchskontrolle nach § 103 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 auch dann, wenn es von der Freistellungsmöglichkeit des § 103 Abs. 1 GWB 1990 i. V. m. § 131 Abs. 6 GWB keinen Gebrauch macht. Die Anwendbarkeit der §§ 19, 32 GWB wird dadurch nicht ausgeschlossen. b) An das Merkmal der Gleichartigkeit in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es hat nur die Funktion, eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen. c) Das Versorgungsunternehmen kann sich bei dem ihm nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 obliegenden Nachweis, dass seine ungünstigeren Preise auf Umständen beruhen, die ihm nicht zurechenbar sind, nur auf solche Kostenfaktoren berufen, die auch jedes andere Unternehmen in der Situation des betroffenen vorfinden würde und nicht beeinflussen könnte. Dagegen haben individuelle, allein auf eine unternehmerische Entschließung oder auf die Struktur des betroffenen Versorgungsunternehmens zurückgehende Umstände außer Betracht zu bleiben. d) Die Feststellung eines rückwirkenden Preismissbrauchs ist im Anwendungsbereich der §§ 103, 22 GWB 1990 nicht zulässig
    BGH
    02.02.2010