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Urteil Berliner Mietspiegel 2021 als „sonstiges Begründungsmittel“


Schlagworte

Berliner Mietspiegel 2021 als „sonstiges Begründungsmittel“

Leitsätze

1. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist taugliches Begründungsmittel i.S.d. § 558a Abs. 2 BGB.

2. Ob ein als formales Begründungsmittel tauglicher Mietspiegel auch für die Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet ist, kann dahinstehen, wenn gemäß § 287 ZPO eine richterliche Schätzung auf Grundlage eines Vorgängermietspiegels möglich ist.

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