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Urteil Bedenken gegen die für die Verfassungskomformität erforderliche „Geeignetheit“ der Mietpreisbremse
Schlagworte
Bedenken gegen die für die Verfassungskomformität erforderliche „Geeignetheit“ der Mietpreisbremse
Leitsatz
Die Frage, ob die §§ 556d ff. BGB auch im Zeitraum ab dem 1. Juni 2020 verfassungsgemäß sind, hat grundsätzliche Bedeutung und gebietet gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zulassung der Revision. Der Zulassungsbedürftigkeit steht es nicht entgegen, dass dem Bundesgerichtshof keine Normverwerfungskompetenz zukommt.
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