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Urteil Kostenverteilung bei verbundenen Anlagen für Abrechnungszeiträume vor 2014, Kosten der Warmwasserversorgung
Schlagworte
Kostenverteilung bei verbundenen Anlagen für Abrechnungszeiträume vor 2014, Kosten der Warmwasserversorgung
Leitsatz
1. Nach der Neufassung der HeizkV ist bei verbundenen Anlagen der Kostenanteil der Warmwasserversorgung ab 31. Dezember 2013 mit einem Wärmemengenzähler zu ermitteln.
2. Für davor liegende Abrechnungszeiträume ist die Wärmemenge nach der Formel des § 9 Abs. 2 HeizkV n. F. analog zu berechnen; auf einen unzumutbar hohen Aufwand kommt es nicht an.
(Leitsätze der Redaktion)
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