Urteil Auskunftsrecht von Anlegern
Schlagworte
Auskunftsrecht von Anlegern; Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter
Leitsatz
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
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