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  1. VG 11 K 4291/15 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitation im Zusammenhang mit Grundstücksrückübertragung
    Leitsatz: Zum Anwendungsbereich des VwRehaG auf eine letztlich begehrte Rückübertragung von Grundstücken. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    09.05.2016
  2. VG 9 L 1406/15 - Vorbeugender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Geheimhaltung im Ausgleichsleistungsverfahren
    Leitsatz: Auch im Ausgleichsleistungsverfahren besteht kein uneingeschränkter Geheimhaltungsanspruch gegen die Behörde. Das Verwaltungsgeheimnis verbietet lediglich die unbefugte Offenbarung von Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Im Übrigen ist bei der bei einem Auskunftsbegehren der Presse vorzunehmenden Ermessensentscheidung eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich (Fall Wilhelm Prinz von Preußen). (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    23.03.2016
  3. VG 29 K 54.15 - Anspruch auf Bruchteilsrestitution aufgrund verfolgungsbedingten Verlustes von Aktien der IG Farben
    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG aber auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. 2. Beweislast für verfolgungsbedingt verlorengegangenen Aktienbestand auf Auswanderersperrdepot. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    28.01.2016
  4. VG 29 K 326.14 - Belegenheit des Vermögenswertes bei Aktien, Unternehmensbeteiligung als Schädigungsgegenstand, Ausgleich der Schädigung im Rückerstattungsverfahren
    Leitsatz: 1. Ist Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, so ist die Berechtigung anders als bei § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 nicht davon abhängig, dass das Unternehmen oder die Beteiligung als solche zurückgegeben wurde.2. Die Feststellung einer Berechtigung ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger im Rückerstattungsverfahren eine Entschädigung erhalten haben. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    14.01.2016
  5. VG 13 K 255.15 - Abrissverfügung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen, Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung, Teilaufhebung der Baugenehmigung, Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze, Berücksichtigung eines Austauschmittels
    Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist die Bauaufsichtsbehörde gehalten, den vollständigen Abriss einer die Abstandsflächen nicht einhaltenden Baulichkeit anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Es ist einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsicht, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und andererseits darf sie dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufdrängen. Es obliegt dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel anzubieten.2. Das Angebot eines Austauschmittels ist nur berücksichtigungsfähig, wenn für das vorgeschlagene Alternativvorhaben grundsätzlich vollständige und auch sonst ordnungsgemäße Bauvorlagen gemäß BauverfahrensVO vorgelegt werden.3. Ein inhaltlich zulässiges Austauschmittel muss baurechtskonforme Zustände schaffen. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VG Berlin
    15.03.2016
  6. VG 6 K 108.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  7. VG 6 K 103.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  8. VG 6 K 160.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  9. VG 13 K 122.16 - Blickdichter Zaun und Verunstaltungsverbot
    Leitsatz: Ein blickdichter Metallzaun mit Bestückung aus Kunststofflamellen verstößt nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    20.10.2016
  10. 29 K 166.14 - Einbeziehung von Bilanzposten einer Zweigniederlassung in Wertberechnung
    Leitsatz: Wenn im Rahmen einer Reinvermögensberechnung auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen ist und sich aus ihnen ohne Ergänzung durch andere Beweismittel das Reinvermögen ermitteln oder ablesen lässt und die Wertverhältnisse des Unternehmens realitätsgerecht feststellbar sind, sind auch die Vermögenswerte unselbständiger Zweigstellen einzubeziehen. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    14.04.2016