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C-400/22 - Button-Pflicht für Legal TechsLeitsatz: Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.EuGH30.05.2024
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67 S 270/22 - Schadensminderungspflicht des Mieters im Rahmen der MietpreisbremseLeitsatz: ...anhängigen Verfahren C-400/22 auszusetzen. 2...LG Berlin30.03.2023
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67 S 92/24 - Rechtsfolgen einer ohne Bestellbutton beauftragten Überprüfung eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse, unwirksame Abtretung und VollmachtLeitsatz: ...(Anschluss EuGH, Urt. v. 30. Mai 2024 - C-400...LG Berlin II08.08.2024
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67 S 259/21 - Auch bei vom Kläger in Aussicht gestellten Klageverzichts keine Aufhebung der Aussetzung in einem beim EuGH liegenden Verfahren, MietpreisbremseDer Fall: ...ist seitdem beim EuGH anhängig (C-400/22...LG Berlin03.11.2022
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67 S 259/21 - Gestaltung des Bestellvorgangs durch Inkassodienstleister für den Fall der Verletzung von Vorschriften der MietpreisbremseLeitsatz: Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist der Parteiherrschaft vollständig entzogen und beruht auf einem exklusiven Dialog des nationalen Gerichts mit dem Gerichtshof, der eine Abänderungskompetenz allein dem Gerichtshof selbst und dem vorlegenden Gericht, nicht aber den sonstigen nationalen Instanz-, Revisions- und Verfassungsgerichten zubilligt. Letztere sind an dem exklusiven Dialog zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem vorlegenden nationalen Gericht nicht beteiligt und auch nach erfolgter Vorlage an den Gerichtshof bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens nicht mehr zu beteiligen.LG Berlin20.12.2022