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Urteil Zustimmung zur Mieterhöhung, Merkmal „besonders lärmbelastete Lage“ i.S.d. Berliner Mietspiegels 2017, Waschmaschine in der Speisekammer, bevorzugte Citylage


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Zustimmung zur Mieterhöhung, Merkmal „besonders lärmbelastete Lage“ i.S.d. Berliner Mietspiegels 2017, Waschmaschine in der Speisekammer, bevorzugte Citylage

Leitsätze

1. Auch wenn in der konkreten Wohnung kein Verkehrslärm zu hören ist, ist, wenn eine entsprechende Kennzeichnung nach dem Straßenverzeichnis des Berliner Mietspiegels vorliegt, das negative Merkmal der besonders lärmbelasteten Lage gegeben, weil es auch auf die Lärmwahrnehmungen im Hof oder unmittelbar vor dem Haus ankommt.

2. Das Merkmal der bevorzugten Citylage ist auch gegeben, wenn die dafür charakterisierenden Einrichtungen ohne Weiteres mit dem Fahrrad oder über nur sehr wenige Stationen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

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