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Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)
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66 S 200/21 - Unwirksamkeit auch der fristgerechten Kündigung nach SchonfristzahlungTeaser: ...66. Kammer verweigert dem BGH die...LG Berlin01.07.2022
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66 S 258/22 - Schonfristzahlung heilt auch ordentliche KündigungTeaser: ...GE 2022, 1308). Die 66. Kammer des LG...LG Berlin10.05.2023
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VIII ZR 106/23 - Keine Heilung der fristgerechten Kündigung durch SchonfristzahlungTeaser: ...gegenteilige Entscheidung der ZK 66 des Landgerichts...BGH23.10.2024
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VIII ZR 307/21 - Keine Schonfristsetzung bei auf Zahlungsverzug gestützter fristgemäßer KündigungDer Fall: ...die 66. Kammer des LG Berlin in der...BGH05.10.2022
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VIII ZR 177/23 - Schonfristzahlung ohne Wirkung auf fristgemäße Kündigung wegen ZahlungsverzugsLeitsatz: a) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. und vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87 und vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 16 ff.).BGH23.10.2024
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VIII ZR 145/24 - Hilfsweise fristgemäße Kündigung bei Zahlungsverzug und Ausgleich in der SchonfristLeitsatz: Es wird daran festgehalten, dass bei Zahlungsverzug eine Zahlung innerhalb der Schonfrist die Wirkung einer hilfsweise erklärten fristgemäßen Kündigung nicht beseitigt. (Leitsatz der Redaktion)BGH09.04.2025