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Urteil Gebührenstreitwert für Verfahren zur „Mietpreisbremse“
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Verfahren zur „Mietpreisbremse“
Leitsatz
§ 41 Abs. 5 GKG gilt nicht - auch nicht analog - für den Gebührenwert von Klagen auf Feststellung einer Überschreitung der gem. § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete.
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