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  1. V ZR 187/11 - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Sachenrechtsmoratorium; Besitzrecht bei Bebauung volkseigener Grundstücke durch sozialistische Genossenschaft; Abtretung der Bereinigungsansprüche in den sog. hängenden Fällen
    Leitsatz: 1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, ohne dass der gutgläubig erwerbende Käufer von diesem Grundbuchstand Kenntnis zu haben braucht. Anders ist es, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt. 2. Nach dem Recht der DDR konnten Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken allen sozialistischen Genossenschaften verliehen werden, was - wenn dies geschah - gemäß § 4 Abs. 4 des Nutzungsrechtsgesetzes die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums und damit eines Besitzrechts zur Folge hatte. 3. Ist die Bebauung mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt, jedoch nicht durch ein Nutzungsrecht und selbständiges Gebäudeeigentum abgesichert (sog. hängende Fälle), gehen die Nutzerrechte schon mit der Abtretung der Bereinigungsansprüche auf den Zessionar über. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    12.10.2012
  2. VIII ZR 163/16 - Preisanpassungsrecht und Sonderkündigung bei Sonderkundenverträgen über Energielieferung
    Leitsatz: Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.
    BGH
    05.07.2017
  3. V ZR 183/13 - Zurechnung des Verwalterwissens; Kenntnis des Verwalters und Zeitpunkt der Kenntniserlangung
    Leitsatz: 1. Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt, oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat. 2. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.
    BGH
    04.07.2014
  4. V ZB 8/22 - Voraussetzungen für die Beteiligungsstellung von Miteigentümern in der Tei-lungsversteigerung
    Leitsatz: a)  In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen. b)  Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 221/17, ZfIR 2019, 31).
    BGH
    22.09.2022
  5. 2 Ws (Reh) 305/11 - Strafrechtliche Rehabilitierung; berücksichtigungsfähiges Einkommen; Aufhebung des Bewilligungsbescheides; Rückforderung von Leistungen
    Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des nach § 17 a Abs. 2 StrRehaG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) auch auf Einkommenszeiträume anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischer Verfolgung vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) liegen. 2. Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen richten sich auch für solche Leistungen nach §§ 17 a Abs. 6 StrRehaG, 48, 50 SGB X, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden; die Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verstößt insoweit nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
    OLG Naumburg
    19.12.2011
  6. 1 Ws Reha 52/11 - Strafrechtliche Rehabilitierung wegen Heimunterbringung aus Gründen der mittelbar politischen Verfolgung der Eltern
    Leitsatz: Die strafrechtliche Rehabilitierung findet auch bei Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche statt, die aus Gründen der mittelbar politischen Verfolgung der Familie des Antragstellers (hier: Vater und Großvater) erfolgte. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Thüringen
    12.06.2012
  7. VIII ZR 243/16 - Strenge Anforderungen an Verwertungskündigung, erheblicher Nachteil bei der Verwertungskündigung
    Leitsatz: 1. Die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen erheblichen Nachteil beim Vermieter selbst voraus; ein Nachteil bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlichen verbundenen „Schwestergesellschaft“ reicht insoweit nicht aus. 2. Zum Erfordernis einer konkreten Darlegung eines „erheblichen Nachteils“ des Vermieters bei der Verwertungskündigung. 3. Nicht jeder aus dem Fortbestand des Mietverhältnisses erwachsende wirtschaftliche Nachteil oder ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund sind dafür ausreichend; der erhebliche Nachteil ist schon im Kündigungsschreiben darzulegen. (Leitsatz zu 3 von der Redaktion)
    BGH
    27.09.2017
  8. VIII ZR 167/20 - Formelle Anforderungen an mit einem Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Zu den formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB, das zur Begründung auf einen Mietspiegel (hier: Nürnberger Mietspiegel 2018) Bezug nimmt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, GE 2008, 191 = NJW 2008, 573 Rn. 13 ff.).
    BGH
    07.07.2021
  9. V ZR 250/19 - Fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Wohneigentum haltenden BGB-Gesellschaft
    Leitsatz: Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
    BGH
    03.07.2020
  10. VII ZR 164/07 - Zeithonorar bei Beratungsvereinbarung mit Architekt oder Ingenieur; Verhältnis zur HOAI; Mindest- und Höchstsätze; Begründung eines Zeithonorars; Stundenlohnvergütung für Werkleistungen; Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung; schriftliche Vereinbarung
    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. 2. Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI. 3. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. 4. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196). 5. Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. 6. Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des Bestellers.
    BGH
    17.04.2009