Urteil Vormerkung bei Vertrag zugunsten Dritter, keine Gesamtgläubigerschaft
Schlagworte
Vormerkung bei Vertrag zugunsten Dritter, keine Gesamtgläubigerschaft
Leitsatz
Beim Vertrag zugunsten Dritter besteht zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten kein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von § 428 BGB. Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks im Rahmen eines solchen Vertrags zur Belastung des Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit verpflichtet, und sollen die Ansprüche sowohl des Versprechensempfängers als auch des Dritten durch eine Vormerkung gesichert werden, müssen zwei Vormerkungen im Grundbuch eingetragen werden.
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