Urteil Umfassende Modernisierung als Ausnahme von der Mietpreisbremse
Schlagworte
Umfassende Modernisierung als Ausnahme von der Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Die Mietbegrenzungsverordnung ist nicht anzuwenden nach einer umfassenden Modernisierung mit baulichen Veränderungen, die dazu führen, dass die Wohnung einem Neubau gleichsteht.
2. Erforderlich ist (quantitativ) ein erheblicher Bauaufwand und (qualitativ) eine Vergleichbarkeit mit Neubauwohnungen.
3. Der erhebliche Bauaufwand ist mit etwa einem Drittel des für einen Neubauwohnung erforderlichen Aufwands anzusetzen (hier: 1/3 von 2.000 €/m²).
4. Die Baumaßnahmen müssen überwiegend (nicht ausschließlich) Modernisierungen darstellen; etwaige Instandsetzungskosten sind nicht herauszurechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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