Urteil Berliner Räumung auch im Zwangsversteigerungsverfahren, keine Erinnerung nach Abschluss der Räumung
Schlagworte
Berliner Räumung auch im Zwangsversteigerungsverfahren, keine Erinnerung nach Abschluss der Räumung
Leitsätze
1. Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).
2. Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I ZB 78/11, NZM 2013, 395).
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