Urteil Aufleben der Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks nach Weiterveräußerung und anschließendem Zurückerwerb
Schlagworte
Aufleben der Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks nach Weiterveräußerung und anschließendem Zurückerwerb
Leitsätze
a) Die Regelung in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen.
b) Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt wieder auf, wenn er das Grundstück nach dessen Weiterveräußerung zurückerwirbt.
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