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Urteil Bei Schlüsselverlust kein Abzug „neu für alt“
Schlagworte
Bei Schlüsselverlust kein Abzug „neu für alt“
Leitsatz
Wenn infolge Schlüsselverlusts ein Teil der Schließanlage ausgetauscht werden muss, kann sich der Mieter grundsätzlich nicht auf einen Abzug „neu für alt“ berufen.
(Leitsatz der Redaktion)
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