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Urteil Bei Schlüsselverlust kein Abzug „neu für alt“


Schlagworte

Bei Schlüsselverlust kein Abzug „neu für alt“

Leitsatz

Wenn infolge Schlüsselverlusts ein Teil der Schließanlage ausgetauscht werden muss, kann sich der Mieter grundsätzlich nicht auf einen Abzug „neu für alt“ berufen.

(Leitsatz der Redaktion)

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