IX ZR 79/18 - Räumungsanspruch als Insolvenzforderung, Umfang des vermieterseitigen Rückgabeanspruchs
Leitsatz:
1.
Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls
bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung
des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären.
2.
Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme
der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam,
wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter
beim Insolvenzgericht eingeht.
3.
Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses
umfasst bei Mietgrundstücken neben der Besitzverschaffung die Entfernung der
vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstände und
Einrichtungen, über deren Verbleib keine abweichende Vereinbarung getroffen
worden ist. Die Beseitigung von Verschlechterungen oder Veränderungen der
Mietsache gehört nicht dazu (Anschluss an BGH, NJW 2018, 1746 Rn. 23 ff.;
NZM 2018, 717 Rn. 20, 23).
4.
Endet ein Grundstücksmietvertrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Mieters, hat wegen der Räumungspflicht des Mieters die
Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich
danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht
worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren, begründet
der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung, die im
Forderungsfeststellungsverfahren mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ist.