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V ZR 274/16 - Keine Haftung des Immobilienverkäufers für Sachmängel bei allgemeinem Haftungsausschluss, BeschaffenheitsvereinbarungLeitsatz: a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet. b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150).BGH09.02.2018
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VIII ZR 182/06 - Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilz erst nach Abmahnung; echter Zeitmietvertrag; geplanter Abriß und Neubau; befristeter Mietvertrag; Mietzahlungspflicht trotz AuszugesLeitsatz: 1. Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat. 2. Die Angabe im Mietvertrag, daß das Gebäude, in dem die Wohnung liegt, abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden soll, ist zur Mitteilung des Befristungsgrundes eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses ausreichend. Entfällt der Grund für die Befristung nach Abschluß des Mietvertrages, führt dies nur dazu, daß der Mieter eine Verlängerung des befristeten Mietvertrages auf unbestimmte Zeit verlangen kann. 3. Gegenüber dem Mietzahlungsanspruch aus dem fortlaufenden Mietverhältnis kann der ausgezogene Mieter nicht einwenden, der Vermieter hätte die Mietsache anderweitig vermieten können. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)BGH18.04.2007
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I-24 U 119/13 - Mietminderung, Mängel des Mietobjekts, Urkundsbeweis, FeuchtigkeitLeitsatz: 1. Wenn eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen ist, kann der auf Mietzahlung in Anspruch genommene Mieter für den Fall seiner Verurteilung wegen der geltend gemachten Mängel des Mietobjekts im Wege der (Hilfs-) Widerklage auf Erstattung der - von ihm nachzuweisenden - Mietzahlungen klagen. 2. Mietmängel können ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Wege des Urkundsbeweises durch die Verwertung des Protokolls über eine Zeugenaussage und die richterliche Inaugenscheinnahme aus einem anderen Verfahren bewiesen werden. Die Verwertung der Niederschrift ist aber ausgeschlossen, wenn eine der Parteien von dem Recht Gebrauch macht, die Anhörung der Zeugen und die Inaugenscheinnahme im anhängigen Rechtsstreit zu beantragen.OLG Düsseldorf12.06.2014
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64 S 31/23 - Eigenmächtige Umbauten durch den MieterLeitsatz: 1. Modernisiert ein Wohnungsmieter mit Zustimmung des Vermieters auf eigene Kosten das Badezimmer der Wohnung, baut dort neue Sanitärobjekte ein und bringt erstmals Fliesen an, so mag ein nachfolgend durch Erwerb des Grundstücks nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eingetretener Vermieter zwar Eigentümer dieser Einbauten geworden sein. Die formale Eigentümerstellung des Vermieters hindert den Mieter aber nicht an einer neuerlichen Modernisierung des Badezimmers, denn er bleibt gemäß § 539 Abs. 2 BGB berechtigt, die von ihm eingebrachten Einbauten wieder wegzunehmen und durch neue zu ersetzen.2. Nimmt ein Wohnungsmieter eigenmächtig bauliche Maßnahmen in der Wohnung vor, so stellt allein dies und die unterbliebene Einbindung des Vermieters noch nicht notwendig einen Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses dar. Handelt es sich objektiv um eine wohnwertverbessernde Modernisierung und trägt der Vermieter einen sachlichen Grund für die Verweigerung einer rechtzeitig erbetenen Erlaubnis nicht vor, liegt eine hinreichend erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten nicht vor. Das kann selbst dann gelten, wenn die Maßnahme mangelhaft ausgeführt wurde, sodass die angestrebte Wohnwertverbesserung in Frage steht. Dem Vermieter mag dann zwar ein Anspruch auf Rückbau und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zustehen. Ist dem Mieter der von ihm geschaffene Zustand gleichwohl genehm und hat er dafür erhebliche Kosten auf sich genommen, so kann es dem Vermieter zuzumuten sein, seinen Anspruch auf Wiederherstellung des vormaligen Zustandes bis zum Ende des Mietverhältnisses und der Fälligkeit seines Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen.3. Der fachgerechte Einbau einer abgehängten Decke mit Beleuchtungselementen stellt einen Eingriff in die Bausubstanz nicht dar und bedarf deswegen keiner vorherigen Erlaubnis des Vermieters.4. Je nach den Umständen des Einzelfalls rechtfertigt der Versuch eines Mieters, das Prozessgericht über für den Rechtsstreit relevante Tatsachen zu täuschen, nicht zwangsläufig die Kündigung des Mietverhältnisses. Ging von dem Täuschungsversuch objektiv keine Gefahr für das Vermögen und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Vermieters aus und hat der Vermieter seinerseits wiederholt die Vertragsrechte des Mieters missachtet, indem er die Existenz eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt sowie zahlreiche unberechtigte Kündigungen erklärt hat, mag der einmalige Verstoß des Mieters gegen seine Vertragspflichten noch nicht hinreichend schwer wiegen, um die Beendung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.LG Berlin08.11.2023
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12 K 1916/21 F - Werbungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Fahrtkosten, Unterbringungskosten, VerpflegungsmehraufwendungenLeitsatz: 1. Fahrtkosten und Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.2. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nach Ablauf der Dreimonatsfrist auch bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen.FG Münster05.05.2025
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1 BvR 1428/24 - Anspruch auf Wohnnutzung nicht nur im üblichen RahmenLeitsatz: Aus dem Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung nach Art. 14 Grundgesetz folgt, dass er die Mietsache nicht nur im üblichen Sinn benutzen darf. Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Pflichtverletzung ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Räume verdreckt, vermüllt und derart zugestellt sind, dass bestimmte Flächen nicht begehbar sind. (Leitsatz der Redaktion)BVerfG21.07.2025
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2 BvR 1556/98 - Gasheizung; Erhaltungsmaßnahme; Willkürverbot; Räumungsfrist; FachgerichtLeitsatz: 1. Das Ersetzen einer reparaturbedürftigen Ölzentralheizung durch eine Gasheizung, die einen im Haus vorhandenen Gasanschluß nutzt, kann eine notwendige Erhaltungsmaßnahme i. S. d. § 744 Abs. 2 BGB darstellen. 2. Ein Fachgericht verstößt gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes, wenn es ein Verschulden des Mieters hinsichtlich eines Mietrückstandes annimmt und sich dabei den Blick auf die konkreten Umstände des Falles aufgrund eines von vornherein vorgestellten Ergebnisses verstellt. 3. Die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von Amts wegen gem. § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Landgericht begegnet rechtlichen Bedenken, wenn der Schuldner sich gute Chancen ausrechnen durfte, daß die Räumungsklage abgewiesen würde.BVerfG17.12.1998
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VIII ZR 155/04 - Kündigungsfrist nach der SchuldrechtsreformLeitsatz: Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.BGH06.04.2005
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8 RE-Miet 2634/90 - Mieter einer Eigentumswohnung; Anspruch auf Mängelbeseitigung auch ohne Beschluss der WEG-VersammlungLeitsatz: Der Mieter einer Eigentumswohnung hat gegen seinen Vermieter auch dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig machen und - soweit erforderlich - ein zustimmender Beschluß der Wohnungseigentümerversamlung noch nicht vorliegt.KG25.06.1990
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65 S 235/19 - Kündigung wegen falscher Angaben über HausratschadenLeitsatz: Überzieht der Mieter den Vermieter bewusst und wider besseres Wissen mit wahrheitswidrigen Behauptungen mit einer Klage, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jedenfalls eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin01.06.2021
