« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (121 - 130 von 133)

  1. VIII ZR 155/04 - Kündigungsfrist nach der Schuldrechtsreform
    Leitsatz: Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.
    BGH
    06.04.2005
  2. 8 RE-Miet 2634/90 - Mieter einer Eigentumswohnung; Anspruch auf Mängelbeseitigung auch ohne Beschluss der WEG-Versammlung
    Leitsatz: Der Mieter einer Eigentumswohnung hat gegen seinen Vermieter auch dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig machen und - soweit erforderlich - ein zustimmender Beschluß der Wohnungseigentümerversamlung noch nicht vorliegt.
    KG
    25.06.1990
  3. 65 S 235/19 - Kündigung wegen falscher Angaben über Hausratschaden
    Leitsatz: Überzieht der Mieter den Vermieter bewusst und wider besseres Wissen mit wahrheitswidrigen Behauptungen mit einer Klage, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jedenfalls eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    01.06.2021
  4. 64 S 119/17 - Formelle Anforderungen an Modernisierungsankündigung
    Leitsatz: 1. Zu den formellen Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB; zur hinreichenden Beschreibung von Art und voraussichtlichem Umfang der Modernisierungsmaßnahme.2. Eine nachhaltige Einsparung von Endenergie i.S.d. § 555b Nr. 1 BGB liegt schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führen wird. Führt die Maßnahme zu einer deutlichen Reduzierung der durch U-Werte konkretisierten Wärmedurchgangskoeffizienten, wird zukünftig - bei im Übrigen identischen Rahmenbedingungen - entsprechend deutlich weniger Energie aufgewandt werden müssen, um in den Räumen eine bestimmte Zieltemperatur zu gewährleisten. Dieser physikalische Zusammenhang liegt auf der Hand und kann nicht erfolgreich bestritten werden.3. Ein gerichtlicher Sachverständiger darf die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ zugrunde legen, um das Maß der zu erwartenden Energieeinsparung zu ermitteln. Das Vorbringen, der tatsächliche Energieverbrauch in der Vergangenheit habe schon deutlich unter den von der Sachverständigen erst für die Zeit nach Durchführung der Maßnahme prognostizierten Werten gelegen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die für den aktuellen Bestand angesetzten U-Werte unzutreffend seien und das Gebäude tatsächlich jetzt schon eine viel bessere Dämmung aufweise.
    LG Berlin
    12.12.2018
  5. 6 S 173/13 - Vorzeitige Wohnungsrückgabe nach ordentlicher Kündigung; Annahmeverzug des Vermieters
    Leitsatz: Der Mieter ist grundsätzlich und in der Regel berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB bereits vor Vertragsende zu erfüllen mit der Folge des Annahmeverzugs bei Ablehnung der angebotenen Schlüsselübergabe.
    LG Bonn
    05.06.2014
  6. 64 S 332/94 - Mietpreisüberhöhung; ortsübliche Vergleichsmiete; laufende Aufwendungen; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Abschreibung; fiktive Eigenkapitalkosten
    Leitsatz: 1. Wird von dem Mieter ein Verstoß gegen § 5 WiStG für einen zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht, so sind bei der Vermietung nachfolgende Änderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen (Anschluß an KG, GE 1995, 686). 2. Ein Sachverständigen-Gutachten, das die ortsübliche Vergleichsmiete lediglich anhand von drei Vergleichsobjekten ermittelt und im übrigen auf dem Mietspiegel fußt, kann zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. 3. Ein Sachverständigen-Gutachten, das für einen bestimmten Zeitraum die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, kann auch für die Ermittlung der Vergleichsmiete in einem davor liegenden Zeitraum herangezogen werden, wenn dieser ein Jahr davor nicht überschreitet. 4. Ist der Eingangsbereich des Hauses in schlechtem Zustand, ist ein Abzug von dem sonst sich ergebenden ortsüblichen Mietzins gerechtfertigt. 5. Macht der Vermieter geltend, daß die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigende neu vereinbarte Miete wegen höherer laufender Aufwendungen gerechtfertigt ist, so muß er das durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachweisen, die den Anforderungen des WoBindG entspricht. 6. Bei der Gebäudeabschreibung darf jedoch nicht der Verkehrswert angesetzt werden, sondern lediglich die Baukosten. 7. Verwaltungskosten dürfen nur in der für jedes Jahr gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt werden. 8. Bewirtschaftungskosten dürfen nur insoweit angesetzt werden, als sie einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Daher muß die Position Hauswarts-/Entrümpelungskosten gesondert erläutert werden. 9. Fehlerhafte Ansätze in der Wirtschaftlichkeitsberechnung machen diese dann nicht unwirksam, wenn sie ohne weiteres herausgerechnet werden können. 10. Abschreibungen für Ölzentralheizung und Sammelantenne sind zulässig. 11. Der Ansatz des Verkehrswertes statt des Kaufpreises als Grundlage für die Ermittlung der fiktiven Eigenkapitalkosten unterliegt dann keinen Bedenken, wenn ein geringerer Verkehrswert als der gezahlte Kaufpreis angesetzt wird. 12. Als Hypothekenzinsen können die sich aus den Monatsberichten der Deutschen Bank ergebenden marktüblichen Zinsen für erstrangig gesicherte Hypothekendarlehen angesetzt werden. 13. Der Mieter ist dann mit der Minderung nicht ausgeschlossen, wenn er die Mängel in bestimmten Abständen regelmäßig angezeigt hat. 14. Heizungsmängel zu Beginn der Heizperiode berechtigen nur dann zur Minderung, wenn die dadurch verursachten Innentemperaturen in der Wohnung im einzelnen vorgetragen werden. 15. Die Minderung des Mietzinses ist grundsätzlich auch wegen Baulärm, Schutzemissionen, Einschränkung des Lichteinfalls und erhöhter Einbruchsgefahr durch ein an der Außenfassade vor der Wohnung aufgestelltes Baugerüst gerechtfertigt. Auch insoweit muß aber eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung im einzelnen dargetan werden.
    LG Berlin
    25.08.1995
  7. 64 S 379/89 - Mängelbeseitigungsanspruch; Eigentumswohnung; Wohnungseigentümergemeinschaft
    Leitsatz: Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts herbeigeführt werden über folgende Frage: Hat der Mieter einer Eigentumswohnung gegen seinen Vermieter einen durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen Eingriffe in das Ge meinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich machen und ein entsprechender Beschluß der Eigentümerversammlung fehlt?
    LG Berlin
    16.02.1990
  8. 65 S 100/17 - Modernisierungsankündigung und diverse Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Darlegung des Vermieters an eine Modernisierungsankündigung sind nicht so hoch anzusetzen, dass ihm die Möglichkeit der Modernisierung erschwert oder sogar vereitelt wird. 2. Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen: Anschluss an die Fernheizung auch bei nur teilweiser Kraft-Wärmekopplung; Ausstattung mit funkablesbaren Wasserzählern; Stilllegung von Schornsteinen im Zusammenhang mit der Änderung der Beheizung; Einbau eines Handtuchheizkörpers; Einbau von Einhandmischbatterien mit Durchflussmengenbegrenzern in Bad und Küche; Anbringung eines Hänge-WCs an einer Vorwandinstallation; Einbau einer styroporgetragenen Einbaubadewanne; Verstärkung des Elektrohausanschlusses; Installation einer Doppelsteckdose; Fassadendämmung nach EnEV; Einbau von Isolierglasfenstern. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    05.01.2018
  9. 67 S 318/15 - Keine energetische Modernisierung beim Einbau einer verbundenen Anlage mit Einsparung bei der Wärmeerzeugung und Mehrverbrauch bei der Warmwasserbereitung und Wärmeverteilung
    Leitsatz: 1. Der Einbau einer zentralen Gasheizungsanlage, verbunden mit einer Warmwasseranlage, stellt keine Modernisierung dar (nachhaltige Einsparung von Endenergie), wenn durch die Umstellung von Niedertemperaturtechnik auf Brennwerttechnik zwar eine energieenergetische Verbesserung bei der Wärmeerzeugung erzielt wird, dem jedoch ein höherer Energiebedarf bei der Trinkwarmwasserbereitung und Wärmeverteilung gegenübersteht. 2. Eine getrennte Bewertung hinsichtlich der Energieeinsparung scheidet aus, wenn nach der Modernisierungsankündigung eine kombinierte Heiz- und Warmwasseranlage eingebaut werden soll. 3. Folgende Maßnahmen stellen Modernisierungsmaßnahmen dar: (a) 1. Austausch der vorhandenen Kastendoppel-, Einfach- und/oder Verbundfenster durch Fenster mit 2-fach-Iso-Wärmeschutzglas 4/16/4 UW 1,1 W/m²k; (b) Verstärkung des Hausanschlusses und Einbau neuer Elektrosteigeleitungen und Zentralisierung der Zähler; (c) Einbau einer Videogegensprechanlage, verbunden mit der Installation einer Sprechstelle mit Bildschirm in der Wohnung; (d) Anbau von Balkonständeranlagen, verbunden mit dem Anbau eines (zweiten, hofseitigen) Balkons. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    23.07.2019
  10. 30 C 90/23 - Kellerfeuchte im Altbau kein Kündigungsgrund
    Leitsatz: Feuchtigkeit in einem Keller eines im Jahre 1896 errichteten Hauses ist in der Regel kein wichtiger Grund, der für sich allein eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt.
    AG Brandenburg/Havel
    04.11.2024