Urteil Mietminderung wegen Schimmels, fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Schlagworte
Mietminderung wegen Schimmels, fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Leitsätze
Grundsätzlich reicht es für den Ausschluss gebäudeseitiger Ursachen - soweit keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können - zunächst aus, dass der Vermieter nachweist, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes entspricht und insoweit keine baulichen Mängel vorliegen.
Nur zwei Lüftungsvorgänge je Woche seitens des Mieters sind unzureichend. Dieses Lüftungsverhalten weicht weit von dem Notwendigen ab. Wenn bei einer Beheizung bis 19 °C eine Schimmelbildung durch die zwei- bis dreimalige tägliche Stoßlüftung vermeidbar gewesen wäre, scheidet eine Mietminderung aus.
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