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Urteil Rechtsverhältnis zwischen neuem Eigentümer und neuem Gläubiger bei der Grundschuld, unentgeltliche oder rechtsgrundlose Abtretung der Grundschuld


Schlagworte

Rechtsverhältnis zwischen neuem Eigentümer und neuem Gläubiger bei der Grundschuld, unentgeltliche oder rechtsgrundlose Abtretung der Grundschuld

Leitsätze

a) Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.

b) Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.

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