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Urteil Rechtsverhältnis zwischen neuem Eigentümer und neuem Gläubiger bei der Grundschuld, unentgeltliche oder rechtsgrundlose Abtretung der Grundschuld
Schlagworte
Rechtsverhältnis zwischen neuem Eigentümer und neuem Gläubiger bei der Grundschuld, unentgeltliche oder rechtsgrundlose Abtretung der Grundschuld
Leitsätze
a) Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.
b) Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.
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