Urteil Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch
Schlagworte
Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch
Leitsätze
1. Für die Bewertung, ob es sich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch i.S.v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt, ist neben dem zeitlichen Moment der vereinbarte Vertragszweck maßgeblich; der bloße Wunsch des Vermieters, ein Mietverhältnis kurz zu begrenzen, kann nur in den Grenzen des § 575 BGB verwirklicht werden.
2. Weder eine „ausländische Verwurzelung“ der Mieter noch ihre berufliche Situation allein sind ein Indiz für die Unterstellung der Absicht einer nur vorübergehenden Nutzung.
3. Eine vertragliche Regelung, die das Mietverhältnis der Anwendung der Mieterschutzvorschriften entzieht, ohne dass die - eng definierten - Voraussetzungen dafür vorliegen, benachteiligte den Mieter unangemessen und ist unwirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
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