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Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Leitsätze
1. Eine mietvertragliche Klausel zu Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter zur Beseitigung der durch die Nutzung des Mieters während der Mietzeit entstandenen Abnutzungserscheinungen verpflichtet ist, soweit dafür ein Bedürfnis besteht, ist unklar und deshalb unwirksam.
2. Nach Vertragsende ist ein Mieter auch nicht zur Übernahme der Kosten für das Überstreichen einer helllila Wand verpflichtet.
(Leitsätze der Redaktion)
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