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  1. XI ZR 468/07 - Keine persönliche Haftung des mittelbaren Gesellschafters (Treugeber) eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
    Urteil: ...Beteiligung".25 bb) Anders jedoch das OLG...
    BGH
    11.11.2008
  2. XII ZR 137/05 - Streitwert für Kündigungsverpflichtung wie Mangelbeseitigungsklage; keine Streitwerterhöhung durch Zahlungsklage und leugnende Feststellungswiderklage
    Leitsatz: a) Zum Streitwert einer vom Mieter erhobenen Klage, mit der ein Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einem störenden Mitmieter verpflichtet werden soll. b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses (Anschluß an Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004,423).
    BGH
    02.11.2005
  3. V ZR 30/07 - Anspruch des Berechtigten auf erzielte Mieten; Aufrechnung mit ersatzfähigen Aufwendungen des Verfügungsberechtigten; Eigenanteil bei baulichen Maßnahmen; außergewöhnliche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen; Unterlassungsgebot; Anspruch des Berechtigten auf Löschung von Grundpfandrechten
    Leitsatz: a) Bei den nach Maßgabe von § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanzierten Instandsetzungen und Modernisierungen einerseits und bei außergewöhnlichen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen andererseits handelt es sich um zwei eigenständige, zu trennende Fallgruppen innerhalb der erlaubten Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG. b) Die nach § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG erforderliche Rentierlichkeit des Eigenanteils an einer baulichen Maßnahme kann sich auch daraus ergeben, dass die Maßnahme die Möglichkeiten der Vermietung verbessert, insbesondere nicht vermietbare Räume wieder vermietbar gemacht hat. c) Eine außergewöhnliche Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme liegt auch vor, wenn sie auf die Erneuerung an sich noch funktionstüchtiger Bauteile, Aggregate oder Systeme zielt, deren Zustand von den heute üblichen Standards so weit entfernt ist, dass sich das Gebäude nicht mehr sinnvoll bewirtschaften lässt. d) Zu den nach oder entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ersatzfähigen Aufwendungen gehört die Wahrnehmung der Bauherrenfunktion durch den Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer außergewöhnlichen Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme nur, wenn sie einen Verwaltungsaufwand verursacht, der den Rahmen der allgemeinen Verwaltung von Immobilien deutlich übersteigt. (Fortführung von Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, ZOV 2005, 157 = NJW-RR 2005, 887; Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, ZOV 2006, 83 = NJW-RR 2006, 733 und Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZOV 2006, 266 = ZfIR 2007, 72)
    BGH
    22.02.2008
  4. IX ZR 228/00 - Erbbauzins, Leistungsvorbehalt bei -
    Leitsatz: a) ErbbauVO § 9 Zur Anpassung des Erbbauzinses aufgrund eines Leistungsvorbehalts. b) BRAO § 51 a. F. Unterbreitet der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsangebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein.
    BGH
    24.01.2002
  5. I ZR 10/03 - Zulassungskennzeichnung für Bauprodukte
    Leitsatz: Die Vorschriften der Landesbauordnungen, nach denen Bauprodukte, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist, nur verwendet werden dürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstimmungsnachweis durch Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen tragen, regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer.
    BGH
    20.10.2005
  6. VIII ZR 138/05 - Fernwärmeversorgung
    Leitsatz: a) Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sind auch Unternehmen, die Fernwärme nicht selbst herstellen, aber andere mit Fernwärme versorgen, die sie von Dritten beziehen. b) § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV findet keine Anwendung auf den Einwand des Abnehmers, die von dem Versorgungsunternehmen geforderte Fernwärmevergütung entspreche nicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden, wegen Fehlens einer ausdrücklichen Preisvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV maßgeblichen Preisen.
    BGH
    15.02.2006
  7. VIII ZR 306/04 - Verknüpfungspunkt für Netzanschlussmaßnahme; Kosten für Trafostation als Anschlusskosten; Netzausbaumaßnahmen
    Leitsatz: Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspannungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anlage in Niederspannung eingespeist wird. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.
    BGH
    28.11.2007
  8. VIII ZR 316/06 - Unwirksame Endrenovierungsklausel bei Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
    BGH
    12.09.2007
  9. VIII ZR 361/03 - Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen unwirksam
    Leitsatz: 1. Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird. 2. Die Vereinbarung von "starren" Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam mit der Folge, daß auch die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam ist. (zu 2. Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    23.06.2004
  10. VIII ZR 271/10 - Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf der folgenden noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode, aber nur für die Zukunft; Anspruch des Vermieters auf realistische Vorauszahlungen
    Leitsatz: a) Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist. b) Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.
    BGH
    18.05.2011