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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)
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5 C 267/15 - Kein Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zur MieterhöhungLeitsatz: Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) gilt nicht für die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB. (Leitsatz der Redaktion)AG Spandau27.10.2015
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18 S 357/15 - Kein Widerrufsrecht des Mieters nach erteilter Zustimmung zur allgemeinen Mieterhöhung nach § 558 BGBDer Fall: ...Urteil vom 27. Oktober 2015 - 5 C 267/15...LG Berlin14.09.2016
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63 S 248/16 - Mieterhöhungsverlangen als Fernabsatzgeschäft, Widerrufsrecht für Zustimmung zur Mieterhöhung, für Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder DienstleistungssystemUrteil: ...Verbrauchervertrag i.S.d. §§ 310 Abs. 3, 312 c BGB, bei...LG Berlin10.03.2017
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I ZR 227/19 - Unerlaubte Rechtsberatung durch ArchitektenLeitsatz: ...Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG...BGH11.02.2021
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202 C 3/16 - Mieterhöhungserklärung nach § 558 BGB löst kein Widerrufsrecht ausLeitsatz: Verlangt ein Vermieter, der Unternehmer ist, in Textform vom Wohnungsmieter Zustimmung zu einer Mieterhöhung, und stimmt der Mieter ausdrücklich oder konkludent zu, so handelt es sich nicht um ein widerrufliches Fernabsatzgeschäft, weil allein ein Briefwechsel über eine Mieterhöhung weder nach teleologischen noch nach grammatikalischen Gesichtspunkten in den Anwendungsbereich i.S.d. § 312b I 1 BGB fällt. Zur Annahme eines Fernabsatzgeschäftes bedarf es zusätzlicher Anforderungen, wie z. B. dem Umstand, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt; die normale - schriftliche - Korrespondenz mit einem Vertragspartner stellt kein solches Dienstleistungssystem dar. (Leitsätze der Redaktion)AG Gelsenkirchen27.04.2016
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I ZR 171/19 - Urheberrechtlich geschützte Rundfunkübertragung in FerienwohnungenLeitsatz: Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.BGH18.06.2020
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IX ZR 199/03 - GläubigeranfechtungLeitsatz: Wirkt der Schuldner an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertrages mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Möglichkeit, daß andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine objektive Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger.BGH19.04.2007
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VIII ZB 21/20 - Rechtsweg bei Streit über Zahlungsanspruch von Betreibern von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegenüber öffentlichen LeistungsträgernLeitsatz: a) Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden „Kostenübernahmeschein“ eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. BVerwGE 96, 71, 73 ff. zur Eröffnung des seinerzeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dieser Art noch gegebenen Verwaltungsrechtswegs). b) Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (hier: Vertrag zwischen privatem Unterkunftsbetreiber und öffentlichem Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; sogenannter Betreibervertrag).BGH09.02.2021