L 11 AS 578/20 - Direktzahlung des Bedarfs für Unterkunft an Vermieter, kein Anspruch des Vermieters auf Zahlung und Auskunft über Verwendungszweck
Leitsatz: 1. Eine Direktzahlung des JobCenters an den Vermieter begründet lediglich eine abweichende Empfangsberechtigung, nicht jedoch einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters (Anschluss an BSG NJW 2018, 3740).2. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Auskunft über den jeweiligen Verwendungszweck der Zahlungen oder auf Einsichtnahme in die Leistungsakte.(Leitsätze der Redaktion)