« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
Sortierung:
-
VIII ZR 114/21 - Mieters Einsichtsrecht in Abrechnungsunterlagen bei verschwistertem DienstleisterLeitsatz: ...Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 - VIII ZR 102/21 -)....BGH27.10.2021
-
VIII ZR 66/20 - Begrenzung des grundsätzlichen Anspruchs des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege der BetriebskostenabrechnungLeitsatz: a) Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.b) In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.BGH15.12.2021
-
VIII ZR 230/21 - Müllmanagementsystem und WirtschaftlichkeitsgebotLeitsatz: ...Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06, GE...BGH25.01.2023
-
VIII ZR 102/21 - Mieters Einsichtsrecht in Abrechnungsbelege bei Beauftragung von SubunternehmernLeitsatz: ...(Fortentwicklung von Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII...BGH27.10.2021
-
7 C 481/22 - Heizkostenabrechnung bei HolzbefeuerungLeitsatz: 1. Nach § 2 Nr. 4a der BetrKV und nach § 7 Abs. 2 der HeizkostenV sind bei einer Zentralheizung nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umlegbar.2. Kosten für Brennstoffe, die gar nicht verbraucht wurden, sind nicht umlegbar. 3. Ausgeschlossen ist es daher, für eine mit Holz betriebene Heizung als Brennstoff Heizöl zu berechnen. 4. Einen vom Vermieter behaupteten Verlustzuschlag (hier: 18 %) auf den Brennstoffpreis braucht der Mieter nicht zu bezahlen.(Leitsätze der Redaktion)AG Besigheim27.04.2023
-
XII ZR 8/21 - Anpassung der Miete wegen Störung der GeschäftsgrundlageLeitsatz: a) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich. b) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. c) Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.BGH12.01.2022
-
65 T 227/11 - Gewährung von Prozesskostenhilfe gegen Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs durch Verschulden des JobCentersLeitsatz: Einem Mieter, der sich gegen eine Räumungs- und Herausgabeklage wehrt, die auf einem vom JobCenter verschuldeten Zahlungsverzug des Mieters fußt, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin09.01.2012