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Urteil Bloßer Mangelverdacht noch kein Sachmangel, Gewährleistungsausschluss
Schlagworte
Bloßer Mangelverdacht noch kein Sachmangel, Gewährleistungsausschluss
Leitsatz
Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.
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