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Urteil Ausschluss der Haftung für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung durch AGB


Schlagworte

Ausschluss der Haftung für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung durch AGB

Leitsatz

1. Der Gebäudeversicherer kann seine Haftung für Schäden durch Schwamm auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen.

2. Schwammbefall ist keine regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser.

3. Zur Beratungspflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages.

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