Urteil Herd und Spüle keine Gebäudebestandteile, Kosten für eine Einbauküche in Gesamtheit auf zehn Jahre abzuschreiben, Scheinbestandteile
Schlagworte
Herd und Spüle keine Gebäudebestandteile, Kosten für eine Einbauküche in Gesamtheit auf zehn Jahre abzuschreiben, Scheinbestandteile
Leitsätze
1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht - als sog. Erhaltungsaufwand - sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).
2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).
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