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Urteil Herd und Spüle keine Gebäudebestandteile, Kosten für eine Einbauküche in Gesamtheit auf zehn Jahre abzuschreiben, Scheinbestandteile


Schlagworte

Herd und Spüle keine Gebäudebestandteile, Kosten für eine Einbauküche in Gesamtheit auf zehn Jahre abzuschreiben, Scheinbestandteile

Leitsätze

1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht - als sog. Erhaltungsaufwand - sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).

2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

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