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Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)

  1. 67 S 247/16 - Begründung für Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht ausreichend begründet, wenn sie lediglich die Angaben enthält, der Vermieter lebe seit zwei Jahren in Berlin, betreibe ein Restaurant, wohne derzeit bei Freunden und habe die Wohnung ersteigert, um selbst dort einzuziehen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.11.2016
  2. 67 S 111/17 - Zugriff auf Kaution nach Vertragsbeendigung, Abwehr durch einstweilige Verfügung
    Leitsatz: 1. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion; deshalb ist der (Wohnraum-) Vermieter nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zur Inanspruchnahme der Kaution befugt. 2. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen. Die drohende Inanspruchnahme der Kaution reicht unabhängig von ihrer Höhe als Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO aus, selbst wenn vermieterseits ein konkretes Insolvenzrisiko nicht besteht.
    LG Berlin
    20.07.2017
  3. 31 C 249/17 - Rauchen in der Mietwohnung
    Leitsatz: Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Arbeiten erfordern.
    AG Brandenburg/Havel
    14.06.2019
  4. 31 C 112/16 - Freigabe des Mietkautionssparbuches, Änderung des Maßstabs der Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Die für eine Aufrechnung (§§ 215, 387 BGB) erforderliche Gleichartigkeit fehlt zwischen einem vom (ehemaligen) Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruch und einem vom (ehemaligen) Mieter geltend gemachten Anspruch auf Freigabe des Mietkautionssparbuches, solange die Mietsicherheit noch nicht durch den Vermieter verwertet wurde. 2. Bei Änderung des Maßstabs der Betriebskosten (§ 556a Abs. 2 BGB) sind die bei einer (Teil-) Bruttomiete bislang enthaltenen Betriebskosten von der bisherigen Miete entsprechend vorab herabzusetzen.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    22.06.2017
  5. VIII ZR 256/23 - Verzug mit Bankbürgschaft kein Grund für Sonderkündigung
    Leitsatz: Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.
    BGH
    13.05.2025