65 S 76/20 - Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach den Vorschriften des BGB trotz Mietendeckels, zur Reichweite des Verbotstatbestandes in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln
Leitsatz:
1.
Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im
Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) geregelte Verbot erfasst bei
verfassungskonformer Anwendung der Regelung nicht den zivilrechtlichen Anspruch
des Vermieters im konkreten Einzelvertragsverhältnis auf Zustimmung des Mieters
zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete aus § 558
Abs. 1 BGB („enges Verbot“).
2.
Ob und unter welchen Voraussetzungen § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG die
Durchsetzbarkeit des aus der bewirkten Vertragsänderung resultierenden
Zahlungsanspruchs hindert, ist damit nicht entschieden; der Vermieter kann die
Vertragsänderung während der Geltungsdauer des MietenWoG vornehmen und sich die
Zahlung des Erhöhungsbetrages (gegebenenfalls) für die Zeit danach (bereits
jetzt) versprechen lassen, ohne dass damit das (landes-) gesetzgeberische Ziel
verfehlt würde.
3.
Nach Ausklammerung des Kompetenztitels „Wohnungswesen“ aus dem Katalog der
konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr.
18 GG a.F.) kann sich nach Art. 70 Abs. 1 GG eine Landeskompetenz für öffentlich-rechtliche
Bußgeldregelungen (auch) zur Durchsetzung im Wohnraummietrecht des BGB
geregelter Tatbestände zur Begrenzung des Mietanstiegs ergeben (§§ 556g
Abs. 1, 558 Abs. 6, 559 Abs. 6 BGB).
4.
Die Frage der Reichweite des Verbotstatbestandes in § 3 Abs. 1 Satz 1
MietenWoG ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie stellt sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen (in Berlin in potentiell knapp 1,5 Mio.
Mietverhältnissen); die Revision ist daher zuzulassen.