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Urteil Verzug mit Bankbürgschaft kein Grund für Sonderkündigung
Schlagworte
Verzug mit Bankbürgschaft kein Grund für Sonderkündigung
Leitsatz
Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.
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