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Urteil Mieterhöhung für Wohnung mit Stellplatz
Schlagworte
Mieterhöhung für Wohnung mit Stellplatz
Leitsätze
1. Wird eine Wohnung zusammen mit Garage oder Stellplatz gemietet, ist eine Mieterhöhung nur nach den §§ 558 ff. BGB möglich.
2. Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam, wenn für die Wohnung auf den Mietspiegel und für den Stellplatz auf Vergleichsobjekte Bezug genommen wird.
3. Es ist auch materiell jedenfalls dann begründet, wenn schon die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung auch die geforderte Miete für Wohnung und Stellplatz erfasst.
(Leitsätze der Redaktion)
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