Urteil Ausfüllung von Mietspiegel-Spannen, Bad ohne Fenster, energetische Einstufung
Schlagworte
Ausfüllung von Mietspiegel-Spannen, Bad ohne Fenster, energetische Einstufung
Leitsätze
1. Das Merkmal der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel „Bad mit WC ohne Fenster“ liegt nicht vor, sofern das Bad über ein Fenster belichtet wird und belüftet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn die Belichtung über eine Art Schacht erfolgt, weil sich das Fenster oberhalb des Hängebodens des benachbarten Abstellraums befindet, und wenn das Fenster vom Bad aus weder zu öffnen noch zu schließen ist.
2. Konkurriert das positive Merkmal der Orientierungshilfe „Wärmedämmung zusätzlich zur vorhandenen Bausubstanz oder Einbau/Installation einer modernen Heizanlage ab 1.1.2003“ mit einem als „neutral“ bewerteten Energiekennwert, ist die Spanneneinordnung regelmäßig auf Grundlage des durch den Energieausweis belegten Energiekennwerts vorzunehmen, da dieser sich als umfassenderer Indikator darstellt; so kann beispielsweise der energetische Gewinn aus einer modernen Heizanlage durch eine unzureichende Dämmung neutralisiert werden. Abweichendes gilt aber, wenn - wie vorliegend - eine i.S.d. Orientierungshilfe „moderne“ Gasetagenheizung eingebaut wurde; denn in diesem Fall spiegelt das Merkmal „Installation einer modernen Heizanlage“ den energetischen Zustand der angemieteten Wohnung besser wider als der Energiekennwert, der sich auf das gesamte Gebäude bezieht.
3. Dem in einem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Energiebedarf ist entgegen dem Wortlaut der „Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung“ nicht eine Pauschale von 20 kWh/(m²a) hinzuzurechnen, wenn das Gebäude nur über dezentrale Warmwasserbereitungen verfügt. Ein Energiebedarfsausweis bezieht sich von vornherein auf den typischen Nutzwärmebedarf eines Gebäudes, der den Energiebedarf für die Warmwasserbereitung umfasst und anhand der Gebäude- und Heizungsanlagedaten unter Zugrundelegung standardisierter Rahmenbedingungen rechnerisch ermittelt wird. Anders liegt es beim Energieverbrauchsausweis, dem der gemessene Heizenergieverbrauch zugrunde liegt und der daher, wenn Warmwasser beispielsweise dezentral per elektrischem Durchlauferhitzer bereitet wird, den auf die Warmwasserbereitung entfallenden Energieverbrauch nicht abbildet.
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