I-24 U 164/15 - Keine Haftung des Mieters für fahrlässig verursachten Wasserschaden
Leitsatz: 1. Aus einer ergänzenden Auslegung des vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages
ergibt sich ein konkludenter Regressverzicht des klagenden Versicherers für die
Fälle, in denen der Mieter einen Leitungswasserschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit
verursacht hat (versicherungsrechtliche Lösung).
2. Den Mieter trifft nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, wenn nicht
auszuschließen ist, dass ein Wasserschaden eingetreten ist, weil er das infolge
von Verkalkung schwergängige Zulaufventil eines Kochendwassergerätes nicht
vollständig zugedreht hat.