Urteil Auch bei beabsichtigter Honorarvereinbarung bedarf die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht der Einholung von Alternativangeboten
Schlagworte
Auch bei beabsichtigter Honorarvereinbarung bedarf die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht der Einholung von Alternativangeboten
Leitsätze
a) Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt bei der Beauftragung von Gutachtern.
b) Es steht im Ermessen der Wohnungseigentümer, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eine von dem Verwalter ohne Beschluss veranlasste Maßnahme nachträglich zu genehmigen. Eine derartige Genehmigung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
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