Urteil Vereinbarung über nachträgliche Änderung der Teilungserklärung im Bauträgervertrag ohne Benennung triftiger Gründe unwirksam
Schlagworte
Vereinbarung über nachträgliche Änderung der Teilungserklärung im Bauträgervertrag ohne Benennung triftiger Gründe unwirksam
Leitsatz
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04, NJW 2005, 3420, 3421).
2. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.
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