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  1. VIII ZR 143/15 - Voraussetzungen für die Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters
    Leitsatz: ...- V ZR 96/12, GE 2014, 182 = BGHZ 199, 136...
    BGH
    06.04.2016
  2. II ZR 293/93 - LPG Typ III; Rechte und Pflichten; landwirtschaftlicher Betrieb (Scheune); chemische Altlasten
    Leitsatz: ...1. § 17 a Abs. 5 GVG ist auch im...
    BGH
    05.02.1996
  3. II ZR 247/97 - Treuhandanstaltforderungen aus Ausgleichsverbindlichkeiten; Rückgriffsansprüche wegen verauslagter Zinsen; Sozialplanansprüche; Rangklassenprivileg
    Leitsatz: ...Rangklasse des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO...
    BGH
    11.01.1999
  4. XII ZR 96/23 - Verjährungsbeginn der Vermieteransprüche durch Schlüsseleinwurf in den Briefkasten
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18...
    BGH
    29.01.2025
  5. VIII ZR 26/15 - Verwendereigenschaft bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stellen von Vertragsbedingungen, Aushandeln, Individualvertrag
    Leitsatz: ...(Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Februar 2010...
    BGH
    20.01.2016
  6. VII ZR 7/10 - Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme in Kombination mit Einbehalt von 10 % der Abschlagsrechnungen; Bauvertrag; Erfüllungsbürgschaft; Werklohnforderung
    Leitsatz: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.
    BGH
    09.12.2010
  7. IX ZR 221/18 - Anwaltshonorar für fehlerhafte Vertragsentwürfe
    Leitsatz: a) Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 2018, 3513). b) Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.
    BGH
    07.03.2019
  8. VIII ZR 52/23 - Zulässigkeit der „enveloping- Signatur“, Streitwert bei Anspruch auf Herabset-zung der Staffelmiete
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, GE...
    BGH
    15.05.2024
  9. VI ZR 205/09 - Unterlassung der insolvenzfesten Kautionsanlage nur ausnahmsweise Untreue; Sicherheitseinbehalt; Sperrkonto; Treuebruch; qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht; Kaution; Mietkaution; Treuhandverhältnis; Vermögensfürsorge
    Leitsatz: ...Auftraggebers, die von ihm gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1...
    BGH
    25.05.2010
  10. VIII ZR 186/17 - Eigenbedarf zum Zwecke der Nutzung als Ferienwohnung, Selbstnutzungswunsch grundsätzlich beachtlich
    Leitsatz: Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen. Deshalb kann grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der den Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    21.08.2018