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Urteil Keine Haftung des Immobilienverkäufers für Sachmängel bei allgemeinem Haftungsausschluss, Beschaffenheitsvereinbarung


Schlagworte

Keine Haftung des Immobilienverkäufers für Sachmängel bei allgemeinem Haftungsausschluss, Beschaffenheitsvereinbarung

Leitsätze

a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.

b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150).

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