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Urteil Vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters kompensiert pflichtwidriges Verhalten des Mieters


Schlagworte

Vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters kompensiert pflichtwidriges Verhalten des Mieters; Gewaltanwendung bei Wohnungsbesichtigung; unwirksames allgemeines Besichtigungsrecht; Notwehr

Leitsätze

1. In die Würdigung, ob der Vermieter angesichts einer Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) an der Beendigung des Mietvertrages hat oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist (§ 543 Abs. 1 BGB), ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat.

2. Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich z. B. aus der Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann.

3. Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes" einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

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