Urteil Abwehrfähige Eigentumsstörung erst nach ersatzlosem Fortfall und nicht bereits mit Aufgabe der bisherigen öffentlich-rechtlichen Nutzung
Schlagworte
Abwehrfähige Eigentumsstörung erst nach ersatzlosem Fortfall und nicht bereits mit Aufgabe der bisherigen öffentlich-rechtlichen Nutzung; Nutzungsaufgabe eines Bunkers/Schutzbaus
Leitsätze
a) Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG entstehen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums und dem ersatzlosen Fortfall der bisherigen öffentlich- rechtlichen Widmung.
b) Der ersatzlose Fortfall der bisherigen Widmung des Grundstücks als Schutzbau liegt nicht schon in der Aufgabe dieser Nutzung, sondern erst in der Entscheidung, dass der Schutzbau nicht mehr wiederverwendet werden soll. Beides muss dem Grundstückseigentümer bekannt gemacht werden. Daran fehlt es vorbehaltlich anderer eindeutiger Hinweise der Behörde, wenn diese den Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Aufgabe des Schutzbaus zur Einhaltung der Beschränkungen des § 19 SchBauG auffordert.
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