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Urteil Mehrfacher Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs


Schlagworte

Mehrfacher Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs

Leitsatz

Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten Erbteile (auf Miterben oder Dritte) übertragen, sind nicht die Erben, sondern stets diejenigen Personen zu buchen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung materiell berechtigt sind. Bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen (Fortführung von KGJ 38, A 212, 217 f.; entgegen BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG München, FGPrax 2006, 148; Abgrenzung von OLG Nürnberg, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OLG München, NJW-RR 2018, 645).

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