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Urteil Erlaubnis zur Untervermietung
Schlagworte
Erlaubnis zur Untervermietung
Leitsätze
1. Der Mieter hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen.
2. Nach dem Auszug eines Mitmieters haben die verbleibenden Mieter einen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung, ohne dass der Vermieter stets einen Untermietzuschlag verlangen kann. Ein Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht deshalb nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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