Urteil Eigenbedarf einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inkrafttreten des MoPeG
Schlagworte
Eigenbedarf einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inkrafttreten des MoPeG
Leitsatz
1. Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung (hier durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihre Gesellschafter) richtet sich nach der bei ihrem Zugang geltenden Rechtslage.
2. Die Rechtsfrage, ob sich eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie bisher - auch noch nach dem Inkrafttreten des MoPeG in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen und hierauf gestützt eine Eigenbedarfskündigung wirksam erklären kann, bleibt, weil vorliegend nicht entscheidungserheblich, offen.
(Leitsätze der Redaktion)
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