30 C 99/23 - Wohnraummiete, Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung des Vermieters, Härtegründe
Leitsatz: Selbst wenn die Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) für einen Mieter ggf. eine gewisse „Härte“ im Sinne des § 574 BGB darstellen kann, so kann doch insbesondere bei einer „Härte“ auf Seiten des Vermieters ein Überwiegen der Interessen des Vermieters vorliegen, welches die Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt.