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31 C 160/14 - Duldungspflicht für geringfügigen ÜberbauLeitsatz: 1. Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung eines Überbaus (hier: Dachstuhl eines Carports) und Herausgabe der überbauten Fläche verlangen, wenn dem Nachbarn zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.2. Ist der Beseitigungsanspruch (nach drei Jahren) verjährt, kann der nicht der Verjährung unterliegende Herausgabeanspruch nach brandenburgischem Nachbarrecht ausgeschlossen sein.3. Danach ist ein Überbau im Luftraum von nicht mehr als 25 cm unwesentlich und vom Eigentümer zu dulden. (Leitsätze der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel07.12.2016
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31 C 37/17 - Einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum, Gefährdung von Nachbarn des Mieters, unsubstantiierter Vortrag zur Gefahr für Leib oder Leben, Flaschenwürfe aus der Wohnung, fristlose Kündigung, beabsichtigte GeneralsanierungLeitsatz: 1. Eine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum setzt voraus, dass vom Antragsgegner eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer ausgeht.2. Das ist dann nicht glaubhaft gemacht, wenn zwar mehrfach Schnaps- und Weinflaschen vor dem Haus gefunden wurden, ohne dass jedoch beobachtet wurde, dass der Antragsgegner als allein verbliebener Mieter die Flaschen aus dem Fenster seiner Wohnung warf. (Leitsätze der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel21.04.2017
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31 C 102/09 - Betriebskostenabrechnung bei nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung; vereinbarte WohnflächeLeitsatz: Bei einer Abweichung der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag (hier: 133,00 m2) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier: 116,891 m2) - mithin von über 10 % - sind die einzelnen Kostenpositionen der Betriebskostenabrechnung, die auf der Basis der unrichtigen Wohnfläche berechnet wurden, nur mit der tatsächlichen Wohnfläche neu zu berechnen, da die Betriebskostenabrechnung insofern formell ordnungsgemäß und inhaltlich unrichtig ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Brandenburg a. d. Havel14.07.2011
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34 C 16/10 - Sprengwasserabzug; Abzug von nicht erfassten AbwasserkostenLeitsatz: Der Vermieter ist gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Betriebskostenumlage verpflichtet, bei den Wasserwerken die Gewährung eines Sprengwasserabzugs zu beantragen und für die Erfassung Zwischenzähler an allgemein zugänglichen Wasserhähnen außerhalb des Hauses zu installieren. (Leitsatz der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel08.11.2010
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31 C 279/11 - Minderung bei Zugluft in ausgebauter Dachgeschosswohnung; Verletzung der Regeln zur Luftdichtheit; MangelLeitsatz: Sind die beim Dachausbau gültigen Regeln zur Luftdichtheit nicht eingehalten worden, und kommt es deshalb zu erheblichen Zuglufterscheinungen, kann der Mieter die Miete im Winter um 10 % monatlich mindern und im Frühjahr und Herbst um 5 %. (Leitsatz der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel28.06.2013
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34 C 93/15 - Konkludentes Vertragsende durch Neuvertrag, Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des InsolvenzverwaltersLeitsatz: 1. Zur Frage des Umfangs der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis eines Instituts-/Zwangsverwalters in einem bereits rechtshängigen Zivilprozess ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des Zwangsverwaltungsgerichts. 2. Vereinbart ein Vermieter mit einer aus der Wohnung ausziehenden Mitmieterin einen neuen Mietvertrag über eine andere, jedoch auch in seinem Bestand stehende Wohnung, entlässt dieser Vermieter mit Abschluss des neuen Mietvertrages die bisherige Mitmieterin konkludent aus dem alten Mietvertrag durch den insofern zugleich schlüssig mitvereinbarten Miet-Aufhebungsvertrag (§§ 133, 157, 311, 535 BGB).AG Brandenburg/Havel23.03.2018
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31 C 181/18 - Beleidigungen gegenüber Mitmietern als Kündigungsgrund, HausfriedensstörungLeitsatz: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).AG Brandenburg/Havel31.07.2019
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31 C 249/17 - Rauchen in der MietwohnungLeitsatz: Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Arbeiten erfordern.AG Brandenburg/Havel14.06.2019
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31 C 131/18 - Schadensersatz des Mieters wegen unberechtigter EigenbedarfskündigungLeitsatz: 1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietwohnung als Schadensersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG). 2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespielt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO). 3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 €), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.AG Brandenburg/Havel31.07.2019
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31 C 121/18 - Kein Anspruch auf Beseitigung eines „hässlichen“ ZaunsLeitsatz: 1. Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung eines vermeintlich „hässlichen“ - d. h. ästhetisch nicht mehr ganz so schönen - Zaunes und die Errichtung einer neuen - ortsüblichen - Einfriedung, wenn der ältere Zaun immer noch ausreichend die Funktion einer Einfriedung erfüllt, selbst wenn der Nachbar nach dem Nachbarschaftsgesetz des Landes grundsätzlich zur Einfriedung verpflichtet ist (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG). 2. Jedoch kann ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer in einem relativ kurzen Abstand zur Grenze hin auf dem Nachbargrundstück parallel zur Grenze errichteten Mauer von dem Nachbarn verlangen, weil diese Mauer das Erscheinungsbild der Einfriedung wesentlich stört (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG).AG Brandenburg/Havel29.11.2019