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  1. VIII ZB 43/23 - Darlegungs- und Beweislast für unrenoviert oder renoviert übergebene Wohnung trägt der Mieter
    Urteil: ..., dass das Gericht die Wirksamkeit der AGB...
    BGH
    30.01.2024
  2. V ZR 244/22 - Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, GE 2017, 423 = ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.). a) Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit. b) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben. 2. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. 3. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, GE 2020, 997 = NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14).
    BGH
    09.02.2024
  3. 67 S 250/23 - Mietminderung bei touristischer Nutzung von Nachbarwohnungen
    Urteil: ...enthalten war, die dem Gericht nicht vorlag...
    LG Berlin II
    13.02.2024
  4. 7 C 323/22 WEG - Kein Anspruch auf Korrektur der formal ordnungsgemäßen Abrechnung gegen ausgeschiedenen Verwalter
    Leitsatz: 1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen den fristlos gekündigten Verwalter keinen Anspruch auf Korrektur einer vermeintlich inhaltlich fehlerhaften, aber formal korrekten Abrechnung.2. Der fristlos gekündigte und abberufene Verwalter hat keinen Anspruch aus § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG.
    AG Pankow
    14.02.2024
  5. 67 T 108/23 - Darlegungs- und Beweislast für Verlängerung der Räumungsfrist
    Urteil: ...Anforderungen zu stellen, doch seien die Gerichte...
    LG Berlin II
    17.02.2024
  6. 2 BvR 51/24 - Vollstreckungsschutz gegen Zwangsräumung
    Leitsatz: ...Fall, wenn das Gericht zwar eine...
    BVerfG
    26.02.2024
  7. V ZR 80/23 - Beschlussfassung durch allseits ermächtigten Verwalter während der Corona-Pandemie
    Leitsatz: Während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht deshalb nichtig, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.
    BGH
    08.03.2024