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  1. 1 Ws Reha 3/13 - Rehabilitierung; mittelbare politische Verfolgung; unmittelbar eigene politische Verfolgung
    Leitsatz: Vorlagebeschluss zu der Frage, ob es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend ist, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. „mittelbare" politische Verfolgung) oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden („unmittelbaren") eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind. (Abweichung von KG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 2 Ws 443/11)
    ThürOLG, Senat für Rehabilitierungssachen
    07.05.2013
  2. 4 B 42/01.Z. - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rehabilitierungsantrag; Verfügungssperre
    Leitsatz: 1. Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO erteilt werden, auch wenn das vermögensrechtliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, sofern zwischenzeitlich beim Vermögensamt gestellte Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG von der Tatbestandswirkung oder Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mitumfaßt werden. Insofern sind die Grundsätze zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG ZOV 1998, 67) nicht anwendbar. 2. Nach § 1 Abs. 7 VermG gestellte Anträge, welche sich ihrerseits lediglich auf anderweitig gestellte Anträge auf Rehabilitierung beziehen, lösen wegen der in § 1 Abs. 7 VermG angelegten Zweistufigkeit des Verfahrens keine Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG aus. Sie stehen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht entgegen, da sie - zur Zeit - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sind. 3. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erforderliche Prüfung des vermögensrechtlichen Anspruchs auf eine offensichtliche Unbegründetheit fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil aufklärungsbedürftige Tatsachen oder klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich der Ansprüche nach anderen Gesetzen als dem Vermögensgesetz verbleiben.
    OVG Land Brandenburg
    10.09.2001
  3. RE-Miet 1/97 - Rechtsentscheidsvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Zugang; Vollmachtsklausel
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist hinsichtlich des Zugangs eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG eine im Mietvertrag enthaltene gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch eine im verwendeten Vordruck vorformulierte Klausel mit folgendem Wortlaut wirksam: "Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge."?
    BayObLG
    13.06.1997
  4. RE-Miet 5/94 - Rechtsentscheid; Zwischenmietverhältnis über Wohnung für Mitarbeiter eines gemeinnützigen Vereins; Kündigungsschutz für Endmieter; Gewerbliche Weitervermietung
    Leitsatz: 1. Vermietet der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Wohnungen an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein auszuwählender Personen und vermietet der Verein eine der Wohnungen an einen seiner Mitarbeiter, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein, wenn er das Vertragsverhältnis mit dem Verein durch ordentliche Kündigung beendet; § 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 2. Der Umstand, daß in einem solchen Fall dem Endmieter die Nutzung der Wohnung durch Einschaltung des gemeinnützigen Vereins als Zwischenmieter überlassen worden ist, führt für sich genommen nicht dazu, daß sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556 a, 564 b BGB) berufen kann.
    BayObLG
    30.08.1995
  5. 4 RE-Miet 3/93 - Rechtsentscheidvorlage; Mietvorauszahlung; Aufrechnungsbeschränkung; Aufrechnungsanzeige
    Leitsatz: Ist eine AGB-Klausel im Mietvertrag, wonach die Miete spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu zahlen ist, wirksam, wenn sie mit einer Klausel zusammentrifft, nach der der Mieter gegen eine Mietzinsforderung nur aufrechnen kann, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, entweder auf § 538 BGB beruht oder un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und eine Aufrechnung oder das Geltendmachen eines Rückbehaltungsrechts nur wirksam ist, wenn der Mieter dem Vermieter die Absicht der Aufrechnung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat?
    OLG Schleswig-Holstein
    24.02.1994
  6. RE-Miet 4/91 - Rechtsentscheid; Vorkaufsrecht des Mieters einer öffentlich geförderten Wohnung; Gesamtverkauf eines mit öffentlich geförderten Mietwohnungen bebauten Grundstücks
    Leitsatz: Das Recht zur Ausübung des dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung in § 2 b Abs. 1 WoBindG eingeräumten Vorkaufsrechts entsteht mit dem Abschluß eines Kaufvertrags zwischen dem verfügungsberechtigten Vermieter und einem Dritten über die Mietwohnung als durch Umwandlung entstandenes oder noch zu begründendes Wohnungseigentum. Beim Gesamtverkauf eines mit öffentlich geförderten Mietwohnungen bebauten Grundstücks entsteht das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht, es sei denn, die vom vorkaufsberechtigten Mieter bewohnte Wohnung ist als Teilobjekt des Veräußerungsvertrags so hinreichend bestimmt, daß sie in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück der rechtlich selbständige Gegenstand eines rechtsgültigen Kaufvertrages sein kann.
    BayObLG
    16.04.1992
  7. 4 U 201/90 - Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen; Mietvertragsformular 1977
    Leitsatz: Durch § 14 Abs. 3 Satz 1 des Mietvertragsformulars, herausgegeben vom Landesverband Hamburgischer Haus-, Wohnungs- und Grund-eigentümer e.V., Ausgabe April 1977, wird eine rechtliche Pflicht des Mieters begründet, in den üblichen Zeitabständen, die mit dem Ver-tragsbeginn zu laufen anfangen, Schönheitsreparaturen in der Woh-nung auszuführen, und zwar unabhängig davon, ob dem Mieter die Wohnung im renovierten oder nicht renovierten Zustand übergeben worden ist. Die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2, die den Mieter verpflichtet, die erstmaligen Renovierungsarbeiten innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn durchzuführen, ist unwirksam.
    HansOLG Hamburg
    13.09.1991
  8. RE-Miet 2/86 - Baulärm; Streitverkündung; Mietminderungsprozess; Lärmbeeinträchtigung; Minderung
    Leitsatz: Der Anspruch des Mieters von Wohnraum, wegen eines vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms den Mietzins zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter als Eigentümer die Lärmbeeinträchtigung ohne Anspruch auf Ausgleichszahlung dulden muß.
    BayObLG
    04.02.1987
  9. RE-Miet 3/84 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Betriebskostenumlage
    Leitsatz: Der Vermieter kann die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten mit der mietvertraglichen Regelung, daß für die "Betriebskosten gemäß § 27 II. Berechnungsverordnung" neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungebetrag von ... DM zu leisten ist, auf den Mieter umlegen, ohne diesem bei Vertragsabschluß den in der Anlage enthaltenen Betriebskostenkatalog erläutert oder durch Beifügung eines Abdrucks der Anlage zur Kenntnis gebracht zu haben.
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    24.02.1984
  10. 4 U 8/83 - Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Sachverständigengutachten
    Leitsatz: Die Frage, ob Gutachten, welche von nicht nach Maßgabe des § 36 GewO öffentlich bestellten Sachverständigen erstattet sind, ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG in gleicher Weise zu stützen vermögen, wie die von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen erstellten, werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    HansOLG Hamburg
    20.07.1983